Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Amtsgericht Tiergarten Berlin gegen B. P. H. Welk

Last Updated: Donnerstag, 23.06.2016By Tags: ,

Berlin, Amtsgericht Tiergarten (212 Ls) 251 Js 633/15 (2/16)

In der Strafsache gegen Bernd Paul Hans Welk u.a. wegen Betruges pp. wurden die Angeklagten Welk und Ates am 13. Mai 2016 rechtskräftig wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. Die Verurteilung der Mitangeklagten Ciftci und Slavov ist noch nicht rechtskräftig. Dieser Verurteilung liegen in der Zeit vom 14. Februar 2015 bis 16. April 2015 begangene Betrugstaten zum Nachteil von Käufern über die Internetplattform „ebay“ zugrunde, wobei es sich in allen Fällen um solche lediglich zum Schein angebotene Waren handelte, für die die — letztlich betrügerisch erlangten — Kaufpreise auf ein Konto der TLM Tour Logistik & Management GmbH bei der Commerzbank oder der Landesbank Berlin (Sparkasse) überwiesen wurden.

Im Zusammenhang mit diesem Verfahren wurden folgende Vermögenswerte sichergestellt:

– 19.222,95 € Guthaben auf dem Kontokorrentkonto der TLM Tour, Logistik & Management GmbH bei der Commerzbank AG, IBAN: DE32100800000579717200;

– 24.298,72 € Guthaben auf dem Kontokorrentkonto der TLM Tour, Logistik & Management GmbH bei der Landesbank Berlin AG, Kto. Nr. 190401885;

– 3.160,- € Bargeld des Angeklagten Welk, hinterlegt bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten zu der Hinterlegungsnr.: 87HL2073/15.

In diese Vermögenswerte der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten TLM Tour Logistik & Management GmbH wurde der dingliche Arrest in Höhe von 10.538,55 € angeordnet und ferner bestimmt, dass dieser für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten wird.

Für die Verletzten besteht die Möglichkeit, Ansprüche gegen die Angeklagten oder die Verfallsbeteiligte im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung durchzusetzen.

Insoweit muss der Verletzte selbst aktiv werden! Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist das Vorliegen eines zivilrechtlichen Titels gegen den Schuldner. Einzelheiten hierzu können ggf. mit einem Rechtsanwalt erörtert werden. Weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft sind befugt, Rechtsberatungen zu erteilen.

Gemäß § 111i Abs. 5 StPO wird darauf hingewiesen, dass der Staat nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung entsprechend § 73e StGB einen Zahlungsanspruch in Höhe des festgestellten Betrages erwirbt, soweit nicht der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestverfügung verfügt hat (§ 111i Abs. 5 Nr. 1 StPO) oder der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war (§ 111i Abs. 5 Nr. 2 StPO).

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrests begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des 8. Buches der ZPO verwerten, wobei der Erlös dem Staat zufällt. Mit der Verwertung erlischt dann der Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

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