Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Landgericht Köln – Peter Wehn

Last Updated: Donnerstag, 06.09.2012By Tags: , ,

Beschluss

101 KLs 49/11
11 Js 556/10
In der Strafsache gegen Peter Wehn, geboren am 16. Oktober 1957 in Bensberg, Verteidiger:   Rechtsanwalt Dr. Karl-Christoph Bode,   Vürfelser Kaule 2, 51427 Bergisch    Gladbach
Die Veröffentlichung der folgenden Mitteilung an die Verletzten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger gem. § 111 e Abs. 4 StPO wird angeordnet:
Der Angeklagte Peter Wehn ist durch das Landgericht Köln (Az. 101 KLs 49/11) wegen Diebstahls in 2 Fällen und wegen Computerbetruges in 28 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, rechtskräftig seit dem 18.4.2012, verurteilt.
Der Arrestbefehl und der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.1.2012 (Az. 506 Gs 113/12) ist in Höhe eines Betrages von 59.000,-€ für die Dauer von 3 Jahren ab dem 18.4.2012 aufrecht erhalten.
Mit Ablauf der genannten Frist erwirbt der Staat den genannten Vermögenswert entsprechend § 73 e Abs.1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des festgestellten Betrages soweit nicht der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat, der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder Sachen nach § 111 k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in § 111 i Abs. 3 StPO genannten Frist beantragt hat. Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach § 111 i Abs. V Satz 1 StPO entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.
Es besteht für den Verletzten die Möglichkeit, zuvor auf die gesicherten Vermögenswerte zur Durchsetzung der Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zuzugreifen.

Köln, 21.08.2012

Landgericht, 1. große Strafkammer

Grassmann
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Otten
Richterin am Landgericht
Sommer
Richter

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