Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Landgericht Marburg – Muharem Veseli

1 KLs – 4 Js 11632/12
In der Strafsache 1 KLs – 4 Js 11632/12 hat das Landgericht Marburg den deutschen Staatsangehörigen Muharem Veseli, geboren am 23.12.1974 in Mitrovica (Kosovo), Alsfelder Str. 36b, 35274 Kirchhain, am 14.09.2012 wegen schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und festgestellt, dass hinsichtlich eines Betrags von 111.429,05 Euro die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen. Das Urteil ist seit dem 14.09.2012 rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 14.09.2012 hat das Landgericht Marburg zum Zwecke der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den dem Angeklagten Muharem Veseli zur Last gelegten Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), für das Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg (Gläubiger), den durch Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 26.04.2012 angeordneten und mit Beschluss der Kammer vom 22.06.2012 neu gefassten dinglichen Arrest in Höhe von 111.429,05 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten Muharem Veseli (Schuldner) für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten, § 111i Abs. 3 S. 1 StPO.
In Vollziehung des dinglichen Arrests konnten bislang folgende Vermögenswerte gepfändet/gesichert werden:
Bewegliche Gegenstände

Ldf. Nr. Gegenstand Eigentümer gesichert durch: Schätz-/Wert Asservaten-Nr.
1. Bargeld
1.200,00 €
Muharem VESELI PP Mittelhessen 1.200,00 € PD MR: 0414/2012
eingezahlt bei Gerichtkasse Marburg
2. Pkw
BMW X6xDrive 35d
FIN: WBAFG01010L333677
Muharem VESELI Gerichtsvollzieher
Sven Schwarz
Grabenstr. 13
35444 Biebertal
44.000,00 €
lt. Wertgutachten
PD MR: 425/2012
3. Goldene Panzerkette
122,6 g
Muharem VESELI PP Mittelhessen 2.000,00 €
Goldwert
10.000,00 €
Neuanfertigungswert
PDMR: ST/0046001/2012

Diese Mitteilung ergeht, um den Geschädigten im Falle von Ersatzansprüchen die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen.
Mit Ablauf der Frist von drei Jahren, für die der dingliche Arrest aufrechterhalten worden ist, treten die in § 111i Abs. 5 StPO genannten Rechtsfolgen ein. Insbesondere tritt ein Auffangrechtserwerb des Staates ein, soweit nicht Geschädigte zuvor auf die gesicherten Vermögenswerte zur (Sicherung und) Durchsetzung ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zugegriffen haben.

Amtsgericht Marburg

Beschluss

56 Gs – 4 Js 17149/11 – 26.04.2012
In dem Ermittlungsverfahren gegen Muharem Veseli, geboren am 23.12.1974 in Mitrovica/Serbien, wohnhaft Alsfelder Str. 36 b, 35274 Kirchhain, Staatsangehörigkeit: serbisch, u. a. wegen Verdachts des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. wird zum Zweck der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den dem Beschuldigten zur Last liegenden Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), für das Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg – Gläubiger – der dingliche Arrest in Höhe von 115.916,55 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten Muharem Veseli, geboren am 23.12.1974 in Mitrovica/Serbien, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft Alsfelder Str. 36 b, 35274 Kirchhain – Schuldner – angeordnet (§§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i. V. m. §§73 Abs. 1, 73a StGB sowie §§ 244, 244a, 25 Abs. 2, 53 StGB).
Der Beschuldigte ist berechtigt, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der Arrestsumme abzuwenden (§ 111d Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 923, 924 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Der Beschuldigte Muharem Veseli steht im Verdacht, als Mitglied einer Bande bis Ende 2011 an der Vorbereitung und Ausführung von mindestens 64 Wohnungseinbruchsdiebstählen in Gladenbach und anderen Orten beteiligt gewesen zu sein.
Es ist davon auszugehen, dass das Erlangte beim Beschuldigten nicht mehr individuell vorhanden ist, weshalb er nach § 73a StGB Wertersatz zu leisten hat.
Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass zivilrechtliche Ansprüche der Verletzungen gem. §§ 73 Abs. 1 S. 2. 73a StGB vorliegen.
Der dingliche Arrest zur Sicherung dieser zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten ist anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, sein Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung der Ansprüche der Verletzten zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (§ 111d Abs. 2 StPO i. V. m. § 917 ZPO).
Der Tatverdacht ergibt sich aus dem Ergebnis der bisherigen polizeilichen Ermittlungen.
Die vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde (§ 33 Abs. 4 S. 1 StPO).

Best
Richter

Landgericht Marburg

Beschluss

1 KLs – 4 Js 17149/11
In der Strafsache gegen Muharem Veseli, geboren am 23.12.1974 in Vushtrii (Kosovo), wohnhaft Alsfelder Str. 36b, 35274 Kirchhain, zur Zeit Justizvollzugsanstalt Butzbach, Kleebergerstraße 23, 35510 Butzbach, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch, Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt Thomas Strecker, Frankfurter Straße 6 1/2, 35037 Marburg, u.a. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. wird der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 26.04.2012, durch den gegen den Angeschuldigten der dingliche Arrest angeordnet wurde – unter Aufrechterhaltung im Übrigen – im Hinblick auf die Arrestsumme geändert und wie folgt neu gefasst:
Zum Zwecke der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), wird für das Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg – Gläubiger – der dingliche Arrest in Höhe von 111.429,05 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeschuldigten Muharem Veseli, geboren am 23.12.1974 in Vushtrii (Kosovo), wohnhaft Alsfelder Str. 36b, 35274 Kirchhain, zur Zeit Justizvollzugsanstalt Butzbach, Kleebergerstraße 23, 35510 Butzbach, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch – Schuldner – angeordnet (§§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73a StGB sowie §§ 244, 244a, 25 Abs. 2, 53 StGB).
Der Angeschuldigte ist berechtigt, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrags in Höhe der Arrestsumme abzuwenden (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 923, 924 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Nach Beschränkung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Marburg gemäß § 154 Abs. 1 StPO und entsprechender Anklageerhebung am 16.05.2012 war die Arrestsumme von ursprünglich 115.916,55 Euro auf 111.429,05 Euro zu reduzieren.

Dr. Paul
Vorsitzender Richter am Landgericht
Lehnig
Richterin am Landgericht
Dr. Müller-Hagenbring
Richterin

Öffentliche Sitzung der 1. großen Strafkammer des Landgerichts

Az.: 1 Kls 4 Js 11632/12

Sitzungsdauer: von 09:00 Uhr bis 10:35 Uhr Ochs, Justizhauptsekretär

Gegenwärtig:
Vorsitzender
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Paul
Beisitzerin
Richterin am Landgericht Dr. Müller-Hagenbring
Schöffen
Marianne Groth
Rüdiger Weiß
Beamtin der Staatsanwaltschaft
Staatsanwältin Otto
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Justizhauptsekretär Ochs
Strafsache gegen Muharem Veseli, geb. am 23.12.1974 in Mitrovice (Kosovo), wohnhaft: Alsfelder Str. 36b, 35274 Kirchhain, z. Zt. in dieser Sache in Haft in der JVA Butzbach, verheiratet, Deutscher, wegen Diebstahls u.a.
Die Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 28.08.2012 begann mit dem Aufruf der Sache.
Der Vorsitzende stellte fest, dass anwesend waren:
Der Angeklagte Muharem Veseli – vorgeführt –
Die Verteidiger: Rechtsanwälte Hans und Strecker

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Beschluss
In der Strafsache gegen Muharem Veseli wird der zum Zwecke der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), für das Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg – Gläubiger – durch Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 26.04.2012 angeordnete und mit Beschluss der Kammer vom 22.06.2012 neu gefasste dingliche Arrest in Höhe von 111.429,05 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten Muharem Veseli geb. am 23.12.1974 in Mitrovice (Kosovo), wohnhaft: Alsfelder Str. 36b, 35274 Kirchhain, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger – Schuldner – für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten, § 111i Abs. 3 S. 1 StPO.
Der Angeklagte ist berechtigt, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrags in Höhe der Arrestsumme abzuwenden (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 923, 924 Abs. 1 ZPO).

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Marburg, den 14.09.2012
Dr. Paul                                Ochs

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