Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Landgericht Marburg – Sadri Sinani

Last Updated: Donnerstag, 20.12.2012By Tags: , ,

1 KLs – 4 Js 17149/11
In der Strafsache 1 KLs – 4 Js 17149/11, hat das Landgericht Marburg den kosovarischen Staatsangehörigen Sadri Sinani, geboren am 09.09.1979 in Mitrovice (Kosovo), zur Zeit JVA Hünfeld, Molzbacher Str. 37, 36088 Hünfeld, am 28.08.2012 wegen schweren Bandendiebstahls in 30 Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und festgestellt, dass hinsichtlich eines Betrags von 98.915,65 Euro die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen. Das Urteil ist seit dem 05.09.2012 rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 28.08.2012 hat das Landgericht Marburg zum Zwecke der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den dem Angeklagten Sadri Sinani zur Last gelegten Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), für das Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg (Gläubiger), den durch Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 26.04.2012 angeordneten und mit Beschluss der Kammer vom 22.06.2012 neu gefassten dinglichen Arrest in Höhe von 98.915,65 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten Sadri Sinani (Schuldner) für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten, § 111i Abs. 3 S. 1 StPO.
In Vollziehung des dinglichen Arrests konnten bislang noch keine Vermögenswerte gesichert/gepfändet werden.
Diese Mitteilung ergeht, um den Geschädigten im Falle von Ersatzansprüchen die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen.
Mit Ablauf der Frist von drei Jahren, für die der dingliche Arrest aufrechterhalten worden ist, treten die in § 111i Abs. 5 StPO genannten Rechtsfolgen ein. Insbesondere tritt ein Auffangrechtserwerb des Staates ein, soweit nicht Geschädigte zuvor auf gesicherte Vermögenswerte zur (Sicherung und) Durchsetzung ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zugegriffen haben.

Amtsgericht Marburg

Beschluss

56 Gs – 4 Js 17149/11 – 26.04.2012
In dem Ermittlungsverfahren gegen Sadri Sinani, geboren am 09.09.1979 in Mitrovic, zur Zeit ohne festen Wohnsitz, Staatsangehörigkeit: kosovarisch, Pflichtverteidigerin: Rechtsanwältin Katja Huster, Fach 42, Universitätsstraße 51, 35037 Marburg, Verteidiger: Rechtsanwalt Ulrich Schmid, Schillerstraße 28, 60313 Frankfurt am Main, Verteidiger: Rechtsanwalt Manfred Döring, Wilhelminenstr. 21, 64283 Darmstadt, u.a. wegen Verdachts des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. wird zum Zweck der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den dem Beschuldigten zur Last liegenden Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), für das Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg – Gläubiger – der dingliche Arrest in Höhe von 154.314,65 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten Sadri SINANI, geboren am 09.09.1979 in Mitrovic/Kosovo, kosovarischer Staatsangehöriger, ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet, zur Zeit JVA Weiterstadt – Schuldner – angeordnet (§§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 73 Abs. 1, 73a StGB sowie
§§ 244, 244a, 25 Abs. 2, 53 StGB).
Der Beschuldigte ist berechtigt, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der Arrestsumme abzuwenden (§ 111d Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 923, 924 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Der Beschuldigte Sadri Sinani steht im Verdacht, als Mitglied einer Bande bis Ende 2011 an der Vorbereitung und Ausführung von mindestens 64 Wohnungseinbruchsdiebstählen in Gladenbach und anderen Orten beteiligt gewesen zu sein.
Es ist davon auszugehen, dass das Erlangte beim Beschuldigten nicht mehr individuell vorhanden ist, weshalb er nach § 73a StGB Wertersatz zu leisten hat.
Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass zivilrechtliche Ansprüche der Verletzungen gem. §§ 73 Abs. 1 S. 2. 73a StGB vorliegen.
Der dingliche Arrest zur Sicherung dieser zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten ist anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, sein Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung der Ansprüche der Verletzten zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (§ 111d Abs. 2 StPO i. V. m. § 917 ZPO).
Der Tatverdacht ergibt sich aus dem Ergebnis der bisherigen polizeilichen Ermittlungen sowie der Einlassung des Mitbeschuldigten Sinani im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung am 19.04.2012.
Die vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde (§ 33 Abs. 4 S. 1 StPO).

Best
Richter

Landgericht Marburg

Beschluss

1 KLs – 4 Js 17149/11 – 22.06.2012
In der Strafsache gegen Sadri Sinani, geboren am 09.09.1979 in Mitrovice (Kosovo), wohnhaft Justizvollzugsanstalt Weiterstadt, Vor den Löserbecken 4, 64331 Weiterstadt, verheiratet, Staatsangehörigkeit: kosovarisch, Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt Ulrich Schmid, Schillerstraße 28, 60313 Frankfurt, Verteidiger: Rechtsanwalt Manfred Döring, Wilhelminenstraße 21, 64283 Darmstadt, Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Richtberg, Ostanlage 16, 35390 Gießen, u.a. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. wird der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 26.04.2012, durch den gegen den Angeschuldigten der dingliche Arrest angeordnet wurde – unter Aufrechterhaltung im Übrigen – im Hinblick auf die Arrestsumme geändert und wie folgt neu gefasst:
Zum Zwecke der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), wird für das Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg – Gläubiger – der dingliche Arrest in Höhe von 98.915,65 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeschuldigten Sadri Sinani, geboren am 09.09.1979 in Mitrovice (Kosovo), wohnhaft Justizvollzugsanstalt Weiterstadt, Vor den Löserbecken 4, 64331 Weiterstadt, verheiratet, Staatsangehörigkeit: kosovarisch – Schuldner – angeordnet (§§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73a StGB sowie §§ 244, 244a, 25 Abs. 2, 53 StGB).
Der Angeschuldigte ist berechtigt, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrags in Höhe der Arrestsumme abzuwenden (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 923, 924 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Nach Beschränkung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Marburg gemäß § 154 Abs. 1 StPO und entsprechender Anklageerhebung am 16.05.2012 war die Arrestsumme von ursprünglich 154.314,65 Euro auf 98.915,65 Euro zu reduzieren.

Dr. Paul
Vorsitzender Richter am Landgericht
Lehnig
Richterin am Landgericht
Dr. Müller-Hagenbring
Richterin

Öffentliche Sitzung der 1. großen Strafkammer des Landgerichts

Az.: 1 Kls 4 Js 17149/11
Sitzungsdauer: von 09:00 Uhr bis 12:18 Uhr
Gegenwärtig:
Vorsitzender
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Paul
Beisitzerin
Richterin am Landgericht Dr. Müller-Hagenbring
Schöffen
Marianne Groth
Rüdiger Weiß
Beamtin der Staatsanwaltschaft
Staatsanwältin Otto
mit dem Rechtsreferendar Bletz
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Justizhauptsekretärin Steidl
Strafsache gegen

1.

Muharem Veseli,
geb. am 23.12.1974 in Mitrovice (Kosovo),
wohnhaft: Alsfelder Str. 36b, 35274 Kirchhain,
z. Zt. in dieser Sache in Haft in der JVA Butzbach,
verheiratet, Deutscher

2.

Veton Shala,
geb. am 11.08.1978 in Vushtrii (Kosovo),
ohne festen Wohnsitz in der BRD,
z. Zt. in dieser Sache in Haft in der JVA Gießen,
ledig, kosovarischer Staatsangehöriger

3.

Sadri Sinani,
geb. am 09.09.1979 in Mitrovice (Kosovo),
ohne festen Wohnsitz in der BRD,
z. Zt. in dieser Sache in Haft in der JVA Weiterstadt,
verheiratet, kosovarischer Staatsangehöriger

4.

Haljit Agushi,
geb. am 15.12.1983 in Tebobo (Mazedonien),
ohne festen Wohnsitz in der BRD,
z. Zt. in dieser Sache in Haft in der JVA Frankfurt am Main I,
ledig, Mazedonier

– pp –

Beschluss

In der Strafsache gegen Sadri Sinani wird der zum Zwecke der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), für das Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg – Gläubiger – durch Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 26.04.2012 angeordnete und mit Beschluss der Kammer vom 22.06.2012 neu gefasste dingliche Arrest in Höhe von 98.915,65 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten Sadri Sinani, geboren am 09.09.1979 in Mitrovice (Kosovo), z. Zt. Justizvollzugsanstalt Weiterstadt, Vor den Löserbecken 4, 64331 Weiterstadt, verheiratet, Staatsangehörigkeit: kosovarisch – Schuldner – für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten, § 111i Abs. 3 S. 1 StPO.
Der Angeklagte ist berechtigt, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrags in Höhe der Arrestsumme abzuwenden (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 923, 924 Abs. 1 ZPO).

– pp –

 

Dr. Paul          Steidl

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