Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Landgericht Würzburg – 5. Strafkammer – Prof. Josef Becker

5 KLs 731 Js 2916/2012
Strafverfahren gegen Prof. Josef Becker wegen Beihilfe zum Betrug
Mitteilung der Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten gemäß § 111 i
Abs. 4 i. V. m. § 111 e Abs. 4 StPO
In dem Strafverfahren des Landgerichts Würzburg gegen Prof. Josef Becker (Az.: 5 KLs 731 Js 2916/2012) sind Vermögenswerte des Angeklagten zur Sicherung der aus den abgeurteilten Taten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten im Sinne einer Rückgewährhilfe gesichert worden.
Prof. Josef Becker wurde mit Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22.02.2012 wegen Beihilfe zum Betrug in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Prof. Becker aus den gegenständlichen Betrugstaten Geldbeträge im Gesamtwert von 183.400,00 Euro erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Das Urteil ist seit 01.03.2012 rechtskräftig.
Durch Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 27.02.2012 wurde zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der dingliche Arrest in Höhe von 183.400,00 Euro in das Vermögen von Prof. Becker angeordnet. Durch Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13.07.2012 wurde der dingliche Arrest für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22.02.2012 aufrechterhalten.
Die Geldsumme von 183.400,00 Euro wurde inzwischen unter dem Aktenzeichen 17 1 HL 50/2012 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Würzburg hinterlegt.
Diese Mitteilung erfolgt gemäß § 111 i Abs. 4 Satz 1 StPO, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, als Tatverletzte selbst auf dem Zivilrechtsweg ihre Rechte geltend zu machen.
Der tatsächliche Wert der sichergestellten Gegenstände bzw. Rechte ist der vorstehenden Aufzählung nur eingeschränkt zu entnehmen, da er unter anderem von eventuellen Rechten Dritter, vorgehenden Pfandrechten etc. abhängt.
Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Geschädigten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände wegen aus den gegenständlichen Taten der Verurteilten erwachsener Ansprüche verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, gegebenenfalls im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, auf die gepfändeten Vermögenswerte zugreifen. Die Verwertung der verstrickten Objekte muss durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts (derzeit das Landgericht Würzburg) ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen des Verletzten und seine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach seinen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nach dem Zeitpunkt der richterlichen Zulassung zur Vollstreckung.

Hinweis:

Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Würzburg sind als Strafverfolgungsbehörden nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche abzuwickeln, Auszahlungen vorzunehmen oder sonst die gesicherten Werte zu verteilen.
Sie sind abgesehen von der vorläufigen Sicherung im Sinne einer Rückgewinnungshilfe und der Erteilung von Zustimmungen zur Verwertung der Sicherheiten, nicht an der Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche beteiligt.
Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind grundsätzlich nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten; ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz weitere Anfragen über die zu ergreifenden Maßnahmen von hier aus nicht beantwortet, auch keine telefonischen Auskünfte erteilt werden können.
Das Gericht weist entsprechend § 111 i Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 StPO ausdrücklich darauf hin, dass mit Ablauf der 3-Jahres-Frist, welche mit Rechtskraft des Urteils, also am 01.03.2012 begann, bei Untätigkeit der Geschädigten der Staat die oben bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwirbt.
Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verwerten.
Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat dann zu!
Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.
 

Zimmermann
Vorsitzender Richter am Landgericht

Leave A Comment