Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft Krefeld – Firma F-Two Marketing

2 Js 2081/11
Die Staatsanwaltschaft Krefeld führt unter dem Aktenzeichen 2 Js 1458/11 ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Firma F-Two Marketing wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil von Kunden der DTD Dienstleistungs GmbH mit Sitz in Speyer. Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, Kunden für das Lotteriegemeinschaftsprodukt „Gewinnprofi“ und das Gewinnspieleintragungsprodukt „Maxikombi24“ unter Vorspiegelung falscher Tatsachen geworben zu haben. Gemäß § 111e Abs. 3 StPO werden Personen, die von Februar 2011 bis November 2011 von der F-Two Marketing mit Sitz in Krefeld für die Produkte „Gewinnprofi“ oder „Maxikombi24“ geworben worden sind und infolgedessen ein Entgelt an die DTD Dienstleistungs GmbH gezahlt haben, wie folgt unterrichtet:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 2 Js 2081/11 wegen Geldwäsche sind bei dem hier Beschuldigten Vermögenswerte in Höhe von 4.032 EUR gesichert worden:
Durch gerichtlichen Beschluss wurden die Forderungen des Beschuldigten Faris Kiskoski gegen die Commerzbank AG zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Krefeld gepfändet. Laut Drittschuldnererklärung der Commerzbank AG besteht eine gepfändete Guthabenforderung in Höhe von 1.047,12 EUR.
Durch gerichtlichen Beschluss wurden die Forderungen des Beschuldigten Faris Kiskoski gegen die Sparkasse Krefeld zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Krefeld gepfändet. Laut Drittschuldnererklärung der Sparkasse Krefeld besteht eine gepfändete Guthabenforderung in Höhe von 2.984,28 EUR.
Die Maßnahme erfolgte zur Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen der aus der Straftat Geschädigten. Diese Mitteilung erfolgt, um Tatverletzten im Falle von Ersatzansprüchen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Recht geltend zu machen. Es ist zu beachten, dass bei etwaiger Insolvenz des Schuldners unter Umständen ein erheblicher Forderungsausfall eintreten kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft Krefeld keine weiteren Auskünfte, insbesondere telefonischer Art, über die seitens der Tatverletzten zu ergreifenden Maßnahmen gegeben werden können. Es wird insoweit anheimgestellt, sich zwecks Beratung an einen Rechtsanwalt zu wenden.
 

Krefeld, 16.08.2012
Pelka, Staatsanwalt

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