Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft Mannheim – Deniss Anikins

206 Js 32186/11
In einem bei der Staatsanwaltschaft Mannheim unter dem Aktenzeichen 206 Js 32186/11 anhängigen Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 03.04.2012 zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Verletzten ein dinglicher Arrest in Höhe von 92.655,00 EUR in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet.
In Vollziehung dieses Arrests konnten für die Verletzten dieser Straftat bereits folgende Vermögenswerte festgestellt und gesichert werden (Stand 08.08.2012):
75.313,31 EUR auf dem Konto Nr. 88.4034.01 bei der VR-Bank Rhein Neckar eG, Augustaanlage 61, 68165 Mannheim.
Für die Richtigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.
Gemäß den bisherigen Ermittlungen hat der Beschuldigte V. F. ( das Verfahren gegen diesen wurde zwischenzeitlich abgetrennt und wird hier unter dem Aktenzeichen 206 Js 26780/12 geführt) unter den Personalien des Deniss Anikins seit dem 10.04.2011 einen Onlineshop betrieben. Als Verkaufsplattform diente die Internetplattform ebay. Als Nutzername wurde der Name „denanprofi“ benutzt.
Bis Ende November 2011 beschränkte sich der Handel vor allem auf Haushaltsartikel. Diese wurden meist auch nach Zahlung ordnungsgemäß geliefert, wodurch sich „denanprofi“ bei ebay positive Bewertungen verschaffte. Seit dem 30.11.2011 wurden durch „denanprofi“ über ebay auch sogenannte Smartphones, u.a. von Samsung (Galaxy) und Apple (i-Phone) ,aber auch digitale Entfernungsmesser und Rolladenmotoren (Schellenberg Rollo Drive) angeboten. Ab 10.11.2011 wurden insgesamt 406 Artikel über ebay verkauft, vorwiegend der oben beschriebenen Art. Der Kaufpreis wurde jeweils durch die Käufer auf das auf Deniss Anikins lautende Konto Nummer 88403401 bei der VR Bank Rhein-Neckar überwiesen.
Es war den Käufern nicht möglich, nach Abschluss des Kaufes und Zahlung des Kaufpreises in Kontakt mit „ denanprofi“ zu treten. Lieferungen erfolgten jeweils nicht.
Der Deniss Anikins, der am 04.10. 2010 in Begleitung des V. F. das Konto 88403401 bei der VR-Bank eröffnete, wies sich mit dem lettischen Pass mit der Passnummer LN 0706125, Personalnummer 150581-11216, Ausstellungsdatum 06.09.2009 aus. Wie die weiteren Ermittlungen ergaben, handelt es sich bei diesem vorgelegten Pass offensichtlich um eine Fälschung. Zwar sei die Person Deniss Anikins tatsächlich existent, jedoch sei zum einen der unter der o.g. Identitäts- und Passnummer ausgestellte Pass am 06.09.2007 (und nicht wie im vorgelegten verfälschten Pass am 06.09.2009) ausgestellt, das hinterlegte Lichtbild des „echten“ Deniss Anikins zeige eine andere Person .
Die Echtpersonalien des Kontoinhabers konnten noch nicht abschließend ermittelt werden.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es mitunter aus der Straftat hervorgegangenen Geschädigten einen (ggfs. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jede(r) Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede(r) Geschädigte seine evtl. Ersatzansprüche gerichtlich geltend machen und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen für Geschädigte reservierte Vermögenswerte Zugriff nehmen.
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens und die damit grundsätzlich vorweg anzustellende Kosten-Nutzen-Frage können Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl erörtern. Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht keine Ratschläge zum Verfahren oder weitere Auskünfte zur Werthaltigkeit und Belastungen der gesicherten Vermögenswerte sowie Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung geben kann und darf.
Bitte bedenken Sie, dass Sie grundsätzlich nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt einen zivilrechtlichen Titel voraus (z.B. Vollstreckungsbescheid, vollstreckbares Urteil, Anerkenntnisurteil, o.ä.) oder im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes mittel einstweiliger Verfügung oder eines dinglichen Arrests. Nur im Ausnahmefall, wenn der Ihnen entwendete Gegenstand von der Staatsanwaltschaft gesichert werden konnte, ist ein formloser Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Herausgabe ausreichend (§ 111k StPO).
Ihre Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen bedarf noch der Zulassung durch das Strafgericht (§ 111g StPO) oder bei Vollstreckung in Immobilien der richterlichen Zustimmung zum Rangrücktritt der Staatsanwaltschaft (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gilt auch in Rückgewinnungshilfeverfahren und wird durch eine Zulassung grundsätzlich nicht verändert. Dies bedeutet, dass der zuerst zugreifende Gläubiger stets ein rangbesseres Pfandrecht als ein später vollstreckender Gläubiger hat. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Ansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher. Zudem ist die Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahme zeitlich begrenzt.
Ein Verteilungsverfahren für die Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht findet nicht statt. Die bloße Anmeldung Ihrer Forderung entfaltet keinerlei Rechtswirkung.
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine darüber hinausgehende Auskunftserteilung durch die Staatsanwaltschaft nicht erlaubt ist und die Beantwortung weitere Ersuchen und Anfragen zugunsten der vorrangigen Ermittlungen zurückgestellt werden.
Hutter
Rechtspfleger

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