Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft Marburg – Muharem Veseli

4 JS 11632/12
In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Marburg, Az.: 4 Js 11632/12 (vormals 4 Js 17149/11), gegen den deutschen Staatsangehörigen Muharem Veseli, geboren am 23.12.1974 in Mitrovicae (Kosovo), Alsfelder Straße 36b, 35274 Kirchhain, wegen des Verdachtes des gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244, 244a StGB, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 26.04.2012, Aktenzeichen 56 Gs – 4 Js 17149/11 –, geändert und neugefasst unter Aufrechterhaltung im Übrigen durch Beschluss des Landgerichts Marburg vom 22.06.2012, Aktenzeichen 1 KLs – 4 Js 17149/11 – gemäß §§ 111b, 111d, 111e StPO, 73, 73a StGB der dingliche Arrest in Höhe von 111.429,05 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten Muharem Veseli angeordnet.
In Vollziehung des dinglichen Arrests konnten bislang folgende Vermögenswerte gepfändet/gesichert werden:
Bewegliche Gegenstände

Lfd. Nr. Gegenstand Eigentümer gesichert durch: Schätz-Wert Assevaten-Nr.
1. Bargeld
1.200,00 €
Muharem Veseli PP Mittelhessen 1.200,00 € PD MR: 0414/2012 eingezahlt bei Gerichtskasse Marburg
2. Pkw
BMW X6xDrive 35d
FIN: WBAFG01010L333677
Muharem Veseli Gerichtsvollzieher
Sven Schwarz
Grabenstr. 13
35444 Biebertal
44,000,00 € lt. Wertgutachten PD MR: 425/2012

Diese Maßnahmen erfolgten auf Grundlage des beigefügten dinglichen Arrestes durch Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 26.04.2012, Aktenzeichen 56 Gs – 4 Js 17149/11 –, geändert und neugefasst unter Aufrechterhaltung im Übrigen durch Beschluss des Landgerichts Marburg vom 22.06.2012 – Aktenzeichen 1 KLs – 4 Js 17149/11 – zur Sicherung von Ansprüchen von Geschädigten nach § 73 Abs. 1 Satz 2.
Diese Mitteilung ergeht, um den Geschädigten im Falle von Ersatzansprüchen die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen.
 

Amtsgericht Marburg

Beschluss

56 Gs – 4 Js 17149/11 – 26.04.2012
In dem Ermittlungsverfahren gegen Muharem Veseli, geboren am 23.12.1974 in Mitrovica/Serbien, wohnhaft Alsfelder Str. 36 b, 35274 Kirchhain, Staatsangehörigkeit: serbisch u. a. wegen Verdachts des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a., wird zum Zweck der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den dem Beschuldigten zur Last liegenden Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), für das
Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg – Gläubiger –
der dingliche Arrest in Höhe von 115.916,55 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten
Muharem Veseli, geboren am 23.12.1974 in Mitrovica/Serbien, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft Alsfelder Str. 36 b, 35274 Kirchhain, – Schuldner –
angeordnet (§§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i. V. m. §§73 Abs. 1, 73a StGB sowie §§ 244, 244a, 25 Abs. 2, 53 StGB).
Der Beschuldigte ist berechtigt, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der Arrestsumme abzuwenden (§ 111d Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 923, 924 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Der Beschuldigte Muharem Veseli steht im Verdacht, als Mitglied einer Bande bis Ende 2011 an der Vorbereitung und Ausführung von mindestens 64 Wohnungseinbruchsdiebstählen in Gladenbach und anderen Orten beteiligt gewesen zu sein.
Es ist davon auszugehen, dass das Erlangte beim Beschuldigten nicht mehr individuell vorhanden ist, weshalb er nach § 73a StGB Wertersatz zu leisten hat.
Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass zivilrechtliche Ansprüche der Verletzungen gem. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a StGB vorliegen.
Der dingliche Arrest zur Sicherung dieser zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten ist anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, sein Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung der Ansprüche der Verletzten zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (§ 111d Abs. 2 StPO i. V. m. § 917 ZPO).
Der Tatverdacht ergibt sich aus dem Ergebnis der bisherigen polizeilichen Ermittlungen.
Die vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde (§ 33 Abs. 4 S. 1 StPO).

Marburg, 30.04.2012

Best,
Richter

 

Landgericht Marburg

Beschluss

1 KLs – 4 Js 17149/11 – 22.06.2012
In der Strafsache gegen Muharem Veseli, geboren am 23.12.1974 in Vushtrii (Kosovo), wohnhaft Alsfelder Str. 38b, 35274 Kirchhain, zur Zeit Justizvollzugsanstalt Butzbach, Kleeberger Straße 23, 35510 Butzbach, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt Thomas Strecker, Frankfurter Straße 6 1/2, 35037 Marburg,
u.a. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.,
wird der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 26.04.2012, durch den gegen den Angeschuldigten der dingliche Arrest angeordnet wurde, – unter Aufrechterhaltung im Übrigen – im Hinblick auf die Arrestsumme geändert und wie folgt neu gefasst:
Zum Zwecke der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), wird für das
Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg – Gläubiger –
der dingliche Arrest in Höhe von 111.429,05 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeschuldigten
Muharem Veseli, geboren am 23.12.1974 in Vushtrii (Kosovo), wohnhaft Alsfelder Str. 36b, 35274 Kirchhain, zur Zeit Justizvollzugsanstalt Butzbach, Kleeberger Straße 23, 35510 Butzbach, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch, – Schuldner –
angeordnet (§§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73a StGB sowie §§ 244, 244a, 25 Abs. 2, 53 StGB).
Der Angeschuldigte ist berechtigt, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrags in Höhe der Arrestsumme abzuwenden (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 923, 924 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Nach Beschränkung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Marburg gemäß § 154 Abs. 1 StPO und entsprechender Anklageerhebung am 16.05.2012 war die Arrestsumme von ursprünglich 115.916,55 Euro auf 111.429,05 Euro zu reduzieren.

Dr. Paul,
Vorsitzender Richter am Landgericht
Lehnig,
Richterin am Landgericht
Dr. Müller-Hagenbring,
Richterin

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