Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft Mönchengladbach – Marco Selahattin Kara

501 Js 561/12
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, Rheinbahnstr. 1, 41063 Mönchengladbach, Aktenzeichen 501 Js 561/1, gegen den Arrestschuldner und Beschuldigten Marco Selahattin Kara, geb. am 13.5.1987 in Mönchengladbach, wohnhaft Scharnhorststr. 1, 41063 Mönchengladbach, wegen Betrugs u.a., wurden aufgrund des dinglichen Arrestes in Höhe von 430.297,97 € des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26.6.2012 gegen den Marco Selahattin Kara, geb. am 13.5.1987 in Mönchengladbach, wohnhaft Scharnhorststr. 1, 41063 Mönchengladbach, die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend. Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 111d ff. Strafprozessordnung, §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen. Aufstellung der gesicherten Vermögenswerte:
24.990,– €, verwahrt bei der Oberjustizkasse Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu VWB-Nr. 201-5634/12.
 

Zweigle, Staatsanwältin

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