Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft Mühlhausen – Thomas Otterbach, Ludwig Mateka – Eurofinanzhaus GmbH & Co.

Mitteilung der Staatsanwaltschaft Müühlhausen.

Benachrichtigung über die Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der Verletzten nach § 111 e Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung (StPO) in demErmittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mühlhausen, Eisenacher Straße 41 in 99974 MühlhausenAktenzeichen: 560 Js 59521/12

gegen:

Verantwortliche der „m.o.s. Eurofinanzhaus GmbH & Co. KG“ (AG Jena, HRA 103132) und andere, namentlich

1.

Thomas Otterbach, geboren am 29. April 1961,

2.

Ludwig Mateka, geboren am 17. Juli 1954,

und andere

wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB)

Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten gewerbsmäßig in einer bislang noch nicht abschließend bekannten Anzahl von Fällen Betrugshandlungen begingen. Dem liegt nach den bisherigen Ermittlungen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschuldigten Thomas Otterbach und Ludwig Mateka handelten als Verantwortliche der m.o.s. Eurofinanzhaus GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Vermittlung von Kapitalbeteiligungen in- und ausländischer Unternehmen ist. Kommanditisten dieser Gesellschaft sind die beiden Beschuldigten sowie die Zeugin Ursula Stuhlinger und Komplementärin ist die m.o.s. Eurofinanzhaus Verwaltungs GmbH. Die m.o.s. Eurofinanzhaus GmbH & Co. KG vertrieb hauptsächlich Beteiligungen an den zypriotischen Gesellschaften GERSAL Ltd. und SIOLEST Ltd., wobei sie als deren Vertreterin beziehungsweise Vermittlerin auftrat. Den Geschädigten wurden durch die Beschuldigten die vorgenannten Kapitalanlagemöglichkeiten als „sehr sichere“ Anlage dargestellt, und sie wurden dazu veranlasst, solcherart „Beteiligungen“ zu erwerben. Die vereinbarten monatlichen Zinszahlungen wurden von den Beschuldigten im Hinblick auf eine vermeintlich breite Streuung der Investitionsrisiken auf unterschiedliche risikoarme Anlageformen wie Immobilien, Bergbauberechtigungen, Werke der bildenden Kunst sowie Unternehmensbeteiligungen als „garantiert“ hingestellt. Wie durch die Beschuldigten von Anbeginn an geplant, erwarben die Geschädigten solcherart Beteiligungen und Anlagen und zahlten auf Konten der m.o.s. Finanzgruppe in der Zeit von Anfang 2007 bis Ende 2012 höhere Geldbeträge in der Erwartung ein, die im Geschäftsbesorgungs- beziehungsweise Beteiligungsvertrag versprochenen „Beteiligungen“ an der GERSAL Ltd. oder an der SIOLEST Ltd. zu erhalten. Entgegen ihren Zusicherungen investierten die Beschuldigten jedoch nur Bruchteile des durch die Geschädigten anvertrauten Vermögens tatsächlich in oben aufgeführte Beteiligungen. Eine Mittelverwendung und zweckgerechte Anlage der Gelder nach Beschreibung der Geschäftsbesorgungs- beziehungsweise Beteiligungsverträge erfolgte nicht. Für die Beschuldigten war es von vornherein erkennbar, dass eine jährliche Ausschüttung von 24 vom Hundert der Anlagesumme auf keinem Markt zu erwirtschaften ist. Die Anleger erlitten einen entsprechenden Schaden.

In dem hier anhängigen Ermittlungsverfahren wurden zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten in Vollziehung zweier nach §§ 102, 111 b Absatz 2 und 5, 111 d, 111 e Absatz 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1 Satz 2, 73 a, §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5, 25 Absatz 2 StGB angeordneter dinglicher Arreste des Amtsgerichts Mühlhausen vom 24. Februar 2014, gerichtet gegen die Beschuldigten Otterbach (Aktenzeichen: GS 246/14) in Höhe von 506.295,34 Euro und Mateka (Aktenzeichen: GS 245/14) in Höhe von 623.359,47 Euro folgende Vermögenswerte vorläufig gesichert:

1.

den Beschuldigten Otterbach betreffend:

a)

Eigentumsanteile an den im Grundbuch von Erfurt – Mitte, Gemarkung Erfurt – Mitte, Blätter

7033
7035
7036
7037
7038

eingetragenen Flurstück 399

b)

Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag 1125139200 mit der Santander Consumer Bank AG, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach

c)

PKW Citrön C8, amtliches Kennzeichen EF HX 340 mit Zulassungsbescheinigung Teil I und Schlüssel, untergestellt bei dem Thüringer Landeskriminalamt Erfurt

d)

Ansprüche auf Rückübertragung der nicht oder teilweise valutierten Grundschuld ohne Brief, jeweils eingetragen im Grundbuch von Erfurt – Mitte, Gemarkung Erfurt – Mitte, Flurstück 399, Abteilung III, laufende Nummer 1 auf den Blättern

7033
7035
7036
7037
7038

e)

Geschäftsanteil an der Lory & Otterbach GbR, Dalbergsweg 15, 99084 Erfurt

f)

Holzkassette mit 13 Münzen, asserviert bei dem Thüringer Landeskriminalamt in Erfurt

g)

200,00 Euro Bargeld eingezahlt auf dem Verwahrkonto der Staatsanwaltschaft Mühlhausen

2.

den Beschuldigten Mateka betreffend:

a)

Bausparvertrag Nummer 13134838K02 bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Crailsheimer Straße 52, 74523 Schwäbisch Hall

b)

Konto mit der Nummer 150655200 bei der Volksbank Straubing eG, Ludwigsplatz 21, 94315 Straubing

c)

Lebensversicherung mit der Nummer 48.642.536/4 bei der IDUNA Vereinigte Lebensversicherung aG, Joseph-Scherer-Straße 3, 44121 Dortmund

Des Weiteren wurden zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten in Vollziehung dreier nach §§ 103, 111 b Absatz 2 und 5, 111 d, 111 e Absatz 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1 und 3, 73 a, §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5, 25 Absatz 2 StGB angeordneter dinglicher Arreste des Amtsgerichts Mühlhausen vom 24. Februar 2014, gerichtet gegen die Schuldner Ursula Stuhlinger (Aktenzeichen: GS 247/14) in Höhe von 257.320,02 Euro, m.o.s. Eurofinanzhaus GmbH & Co. KG (Aktenzeichen: GS 248/14) in Höhe von 5.144.215,00 Euro und m.o.s. Eurofinanzhaus Verwaltungs GmbH (Aktenzeichen: GS 249/14) in Höhe von 125.000,00 Euro, folgende Vermögenswerte vorläufig gesichert:

3.

die Schuldnerin Stuhlinger betreffend:

a)

Konto mit der Nummer 11889125 bei der BBBAnk eG, Herrenstraße 2 – 10, 76133 Karlsruhe

b)

Konto mit der Nummer 3194509765 bei der Sparkasse Rhein Neckar Nord, 68159 Mannheim

c)

Konten mit den Nummern 7490038 – 001, 7267487 – 001, 7490038 – 799 bei der PSD Bank Karlsruhe – Neustadt eG, Philipp-Reis-Straße 1, 76137 Karlsruhe

d)

Konto mit der Nummer 1163381370 bei der Sparkasse Mittelthüringen, Am Anger 25/26, 99084 Erfurt

e)

Eigentumsanteil an dem Flurstück 712/5 eingetragen im Grundbuch von Erfurt, Gemarkung Windischholzhausen, Blatt 1142

f)

Ruhegehalt bei der Deutschen Post AG, Personal direkt, 36029 Fulda

4.

die m.o.s. Eurofinanzhaus GmbH & Co. KG betreffend:

Konto mit der Nummer 1113011 bei der Erfurter Bank eG, Meister-Eckehart-Straße 3, 99084 Erfurt

5.

die m.o.s. Eurofinanzhaus Verwaltungs GmbH betreffend:

Konto mit der Nummer 1113020 bei der Erfurter Bank eG, Meister-Eckehart-Straße 3, 99084 Erfurt

Ferner wurde zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten in Vollziehung des nach §§ 103, 111 b Absatz 2 und 5, 111 d, 111 e Absatz 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1 und 3, 73 a, §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5, 25 Absatz 2 StGB angeordneten dinglichen Arrestes des Amtsgerichts Mühlhausen vom 5. März 2014, gerichtet gegen die in der Sporrengasse 1 in 8200 Schaffhausen ansässige Inter-Euro Vermögensverwaltungs AG (Aktenzeichen: GS 286/14) in Höhe von 108.951,56 Euro, hinsichtlich des Kontos IBAN LI71 0880 0000 0227 3125 5 der Inter-Euro Vermögensverwaltungs AG bei der Liechtensteinischen Landesbank AG, Vaduz, vom Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein ein Verfügungsverbot in Höhe von 108.951,55 Euro erlassen, das vorerst auf die Dauer von zwei Jahren befristet ist und bezüglich dessen die Vermögenssperre am 25. April 2016 abläuft.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen und ihre titulierten Ansprüche aus der Straftat in das oben aufgelistete gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.

Zu beachten ist, dass die oben genannten Vollstreckungsmaßnahmen ihre Wirkung ausschließlich im Verhältnis Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, und dem Schuldner entfalten. Inwieweit die vorläufig gesicherten Vermögenswerte verwertbar sind, hängt von möglicherweise bestehenden Rechten Dritter ab.

Für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die von Gericht oder Staatsanwaltschaft zugunsten der Verletzten gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (beispielsweise Urteil, dinglicher Arrest) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen. NachVollstreckung bedarf es nach §§ 111 g, h StPO der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss. Den Verletzten wird empfohlen, sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Es wird um Verständnis gebeten, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder weitere Auskünfte zu Werthaltigkeit und Belastungen der gesicherten Vermögenswerte sowie zu Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung geben kann und darf.

Im Hinblick auf § 89 der Insolvenzordnung (InsO) – Vollstreckungsverbot – wird darauf hingewiesen, dass durch Beschluss des Amtsgerichts Erfurt (Aktenzeichen: 171 IN 185/14) vom 29. September 2014 über das Vermögen der m.o.s. Eurofinanzhaus GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren nach § 16 InsO eröffnet wurde. Zum Insolvenzverwalter wurde nach § 27 InsO Rechtsanwalt Rolf Rombach aus Erfurt ernannt.

Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen und auch nicht dazu berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, das heißt das Geld zu verteilen. Die polizeilichen beziehungsweise staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Verletzten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten, die sich gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt wenden müssen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorläufigen Sicherungen von Vermögenswerten höchstens für die Dauer von drei Jahren nach einer Verurteilung der Beschuldigten aufrecht erhalten werden (§ 111 i Absatz 1 und 3 StPO).

Die Veröffentlichung erfolgt nach § 111 e Absatz 4 StPO.

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