Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft München I – First Invest Capital Holding AG – Geschäftsführer Peter Sommer
306 Js 42153/10
Gegenstand eines unter dem Az.: 306 Js 42153/10 bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahren wegen Verdacht der Markmanipulation und des Betruges ist folgender Sachverhalt:
Im Zeitraum August 2009 bis April 2010 veranlasste eine Vielzahl von Beschuldigten in mehreren Börsenbriefen sowie in DGAP-Mitteilungen eine Werbekampagne für die West Africa Mining Holding AG (WKN: A0Q9UR, ISIN: CH0045659973). In der ersten Jahreshälfte 2010 wurden dabei falsche Meldungen zum Einstieg von Luis Figo als Investor verbreitet. Aufgrund der verbreiteten falschen Angaben zum Einstieg von Luis Figo entschlossen sich insoweit getäuschte Aktienkäufer zum Kauf von Aktien der beworbenen Aktiengesellschaften.
Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich einRückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch.
In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte der
First Invest Capital Holding AG
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Sommer
Untermüli 6
CH- 6300 Zug
von der Staatsanwaltschaft München I gemäß §§ 111b ff StPO aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts München vom 02.03.2012, AZ: ER VI Gs 1530/12 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.07.2012, Az. ER VI Gs 4288/12einstweilen gesichert:
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Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der quirin Bank AG, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin |
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PKW BMW X6 M, Fahrgestellnummer WBSGZ- 01040 LM11167, Erstzulassung 2010, mit Fahrzeugbrief und Fahrzeugschlüssel, derzeit verwahrt beim Polizeipräsidium München, KFZ-Verwahrstelle, Thomas-Hauser-Str. 19, 81829 München |
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Damenarmbanduhr Hublot Big Bang, 18 Karat Rotgold, Automatik Chronograph |
Es wurde außerdem der Grundbesitz der Arrestschuldnerin, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort, Gemarkung Baerl, Bl. 2307, mit einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 800.000 € belastet.
Auf dem Grundstück befindet sich ein noch nicht fertiggestelltes Highend EFH.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellenErsatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jederseine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckungauf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
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