Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft München I – Jebouri Ibrahim

246 Js 159296/11-VMA
In einem unter dem Az.: 246 Js 159296/11-VMA bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betruges gegen Jebouri Ibrahim, gem. am 07.02.1972, wird neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durchgeführt.
Es besteht der dringende Verdacht, dass Jebouri Ibrahim bzw. die Tiger GmbH, dessen Geschäftsführer der Beschuldigte Jebouri ist, im Zusammenwirken mit Mitarbeitern der Fa. Pachmayr rechtswidrig Pfandleergut erlangt und sodann unberechtigt eingelöst hat. Dabei wurde zunächst von ebenfalls beschuldigten Mitarbeitern der Fa. Pachmayr bei der Abholung von Leergut den geschädigten Kunden zum Teil weniger Leergut gutgeschrieben, als diese tatsächlich abgegeben haben. Das auf diese Weise erlangte, nicht erfasste Leergut, wurde im Anschluss daran an den Beschuldigten Jebouri weitergegeben, welcher das Leergut schließlich zurückbrachte und dafür Pfandgutschriften oder Bargeld erhielt. Die Verantwortlichen der Fa. Pachmayr hatten von diesen Vorgängen keine Kenntnis.
In diesem Zusammenhang wurden folgende Vermögenswerte von der Staatsanwaltschaft München I gem. § 111b ff StPO einstweilen gesichert:

1.

Bei dem Beschuldigten Jebouri Ibrahim wurden aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts München vom 02.11.2011, Az.: ER I Gs 9531/11, mit Pfändungsbeschlüssen vom 07.11.2011 die Forderungen gegenüber der TARGOBANK AG & Co. KGaA, vertreten durch den Vorstand, Kasernenstraße 10, 40213 Düsseldorf, und gegenüber der Santander Consumer Bank AG, vertreten durch den Vorstand, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach, gepfändet.

2.

Bei der Beschuldigten Tiger GmbH (nun: Sara Callshop) wurden aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts München vom 02.11.2011, Az.: ER I Gs 9530/11, mit Pfändungsbeschlüssen vom 07.11.2011 die Forderungen gegenüber der Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand, GS-BO BSC Düsseldorf, CoC Pfändungen, Breite Straße 10, 40213 Düsseldorf, und Volkswagen Bank GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Gifhorner Straße 57, 38112 Braunschweig, gepfändet.
Mit Pfändungsbeschluss vom 10.11.2011 wurden die Forderungen gegenüber der Otto Pachmayr GmbH & Co. Mineralwasser KG, vertreten durch die Otto Pachmayr GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Triebstraße 37, 80993 München, gepfändet.
Mit Pfändungsauftrag vom 03.11.2011 wurde am 09.11.2011 durch die Polizei ein PKW gepfändet. Der Erlös in Höhe von 1.900,00 Euro aus der Versteigerung des PKW wurde beim Amtsgericht München unter der Hinterlegungsnummer 2012380545 hinterlegt. Etwaige Pfändungsmaßnahmen sind unter Angabe der Hinterlegungsnummer zu richten an: Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesjustizkasse Bamberg, vertreten durch den Leiter, Heiliggrabstraße 28, 96052 Bamberg.

Weitere Vermögenswerte konnten nicht ermittelt werden.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellenErsatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt . Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

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