Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft München I – Margarete Anna-Maria Christine Bischoff

Unter dem AZ.: 316 Js 133891/12 wird gegen die Beschuldigte Margarete Anna-Maria Christine Bischoff, geb. am 04.10.1947 in München, wohnhaft Untersbergstraße 84, 81539 München bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche geführt. In den Jahren 2011/2012 veranlassten bisher nicht näher bekannte Dritte mehrere Geschädigte im Rahmen eines gewerbsmäßig begangenen Love-Scamming-Betrugs unter Täuschung über den Verwendungszweck zur Überweisung größerer Geldbeträge auf die Bankkonten der Beschuldigten.

 

Die Beschuldigte nahm die entsprechenden Zahlungen im Zeitraum zwischen 16.12.2011 und 22.08.2012 auf ihren Bankkonten für die Haupttäter des Betrugs entgegen und leitete jedenfalls einen Großteil der Gelder an die u.a. unter dem Alias-namen „Stephen Windowell“ auftretenden Haupttäter weiter.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft München I gemäß §§ 111 b ff StPO aufgrund der Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts München vom 24.08.2012, AZ ER I Gs 7625/12, zuletzt aufrecht erhalten mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.02.2014, AZ.: ER I Gs 701/14 einstweilen gesichert:

Geldwertzeichen in Höhe von 10.200 €, asserviert in der Asservatenstelle der Staatsanwaltschaft München I, zu ÜLNr. 15231/12

Weitere Vermögenswerte konnten bisher nicht ermittelt werden.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

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