Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft München I – Mayer und Albrecht (persönlich haftenden Gesellschafterin der Einschiffsgesellschaften, der Offshore AHT Verwaltungs GmbH)

565 VRs 42270/09-VMA
Gegenstand eines unter dem Az.: 565 Js 42270/09 bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahrens ist folgender Sachverhalt:
Die Beschuldigten Mayer und Albrecht hatten als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Einschiffsgesellschaften, der Offshore AHT Verwaltungs GmbH, die Verpflichtung nur die Zahlungen von sachlich und rechnerisch richtigen Rechnungen bei den Einschiffsgesellschaften Harms Offshore AHT „Taurus“ GmbH & Cp. KG, Harms Offshore AHT „Janus“ GmbH & Co. KG und Harms Offshore AHT „URSUS“ GmbH & Co KG zuzulassen. Dabei war den Beschuldigten Mayer und Albrecht bekannt, dass der Verurteilte Erbslöh bei den Hochseeschleppern Taurus, Janus und Ursus eine Summe von mindestens 500 000 Euro pro Hochseeschlepper auf den Baupreis hinzugerechnet hatte und dass die hinzugerechneten 500 000 Euro jeweils der Verurteilte Erbslöh erhalten sollte. Der Verurteilte Erbslöh wusste, dass er für die Einschiffsgesellschaften Harms Offshore AHT „TAURUS“ GmbH & Cp. KG, Harms Offshore AHT „JANUS“ GmbH & Co. KG und Harms Offshore AHT „URSUS“ GmbH & Co KG keine Leistungen erbracht hatte. Er erhöhte trotzdem den Baupreis pro Hochseeschlepper um 500 000 Euro, damit die jeweiligen Einschiffsgesellschaften jeweils 500 000 Euro zu viel bezahlten und damit letztlich er selbst dreimal 500 000 Euro erhalten konnte. Der Verurteilte Erbslöh wusste auch, dass die jeweiligen Einschiffsgesellschaften jeweils einen Betrag von 500 000 Euro auf Grund der Zahlungen an ihn selbst zu viel entrichteten.
Der zwischenzeitlich verurteilte Erbslöh erhielt auf diese Weise in den Jahren 2007/2008 drei mal 475.000 Euro, also 1.425.000 Euro. Den Einschiffsgesellschaften Harms Offshore AHT „Taurus“ GmbH & Cp. KG, Harms Offshore AHT „Janus“ GmbH & Co. KG und Harms Offshore AHT „URSUS“ GmbH & Co KG entstand jeweils ein Schaden in entsprechender Höhe.
Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich einRückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch.
In diesem Zusammenhang wurde in Vollziehung des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts Kempten vom 12.08.2009 AZ: ER 2 Gs 1810/09
in das Vermögen des
Erwin Heinrich Otto Erbslöh
geb. 10.12.1950
Kölner Str. 250
53879 Euskirchen
die beim Amtsgericht München unter 38 HL 363/10 hinterlegte Haftkaution in Höhe von 592.916,63 € gepfändet.
Pfändungsmaßnahmen diesbezüglich wären unter Angabe der Hinterlegungsnummer zu richten an:
Freistaat Bayern
vertr. durch die Landesjustizkasse Bamberg
vertr. durch den Leiter
Heiliggrabstr. 28
96052 Bamberg
Die zu pfändende Forderung ist folgendermaßen zu bezeichnen:
Anspruch auf Auszahlung des unter 38 HL 363/10
beim Amtsgericht München hinterlegten Betrages samt Hinterlegungszinsen.
Aufgrund der Änderung der Hinterlegungsordnung sind außerdem
gem. § 857 ZPO die angeblichen Beteiligtenrechte des Schuldners im Hinterlegungsverfahren, insbesondere das Recht auf Stellung eines Auszahlungsantrags und Abgabe einer Bewilligung zur Auszahlung, bezüglich der bei dem Amtsgericht München unter 38 HL 363/10hinterlegten Gelder nebst anfallender Zinsen als drittschuldnerloses Recht durch Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arrestschuldner zu pfänden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Zustellungsnachweis wäre bei Beantragung der Auszahlung der Hinterlegungsstelle vorzulegen.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellenErsatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt . Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

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