Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft München II – Werner Herbert Schmidt (Firma Consumer Content Consulting GmbH)
41 Js 28351/10
In einem unter dem Az. 41 Js 28351/10 bei der Staatsanwaltschaft München II geführten Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges betreibt der Beschuldigte Werner Herbert Schmidt, geboren am 09.01.1969, als Inhaber und Geschäftsführer die Firma Consumer Content Consulting GmbH mit Sitz in 82407 Wielenbach, Primelstr. 2, im Folgenden Firma CCC. Die Firma CCC betreibt seit Jahren einen Internetversandhandel für Spielfilme pornographischen Inhalts.
Der Vertrieb der Filme erfolgte dabei bis Anfang des Jahres 2011 über die Internetseiten www.xxx-testen.de und www.p-testen.de, die inhaltlich identisch waren. Auf den Internetseiten wurde potentiellen Kunden die Möglichkeit eröffnet, sich bei Hinterlegung von persönlichen Daten bei der Firma CCC anzumelden. Durch das Layout und die Gestaltung der Internetseiten wurde bei potentiellen Kunden der Eindruck vermittelt, dass durch die Anmeldung bei der Firma CCC – abgesehen von einer Versandpauschale von 1,50 EUR für einen als „gratis“ deklarierten Videofilm – keine Kosten für die Kunden entstehen würden.
Tatsächlich schlossen die Kunden jedoch im Falle einer Anmeldung mit der Firma CCC einen Abonnementvertrag ab, durch den sie sich zur Abnahme von mindestens sieben Videofilmen pornographischen Inhalts zum Einzelpreis von jeweils 25,- EUR verpflichteten. Die Websites waren dabei bewusst so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit des Angebots und der mit der Anmeldung einhergehende Vertragsschluss weder offensichtlich noch deutlich erkennbar waren, so dass die Nutzer der Websites zu nicht bewussten Vertragsabschlüssen verleitet wurden. Eine im Einzelnen noch nicht bekannte Vielzahl von Kunden des
Beschuldigten kam den Zahlungsaufforderungen nach, obwohl sie bewusst keine über die Lieferung des ersten, vermeintlich kostenlos übersandten Films hinausgehenden Leistungen der Firma CCC erlangen wollten bzw. hierfür keine Gegenleistung erbringen wollten.
Es kam dem Beschuldigten bei seiner Vorgehensweise gezielt darauf an, potentielle Kunden über die Kostenpflichtigkeit seines Angebotes zu täuschen, um die aus dem Vertragsabschluss resultierenden Gebühren für die Zusendung der Videofilme zu erlangen.
Die Staatsanwaltschaft München II führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich einRückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden folgende Vermögenswerte des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff StPO einstweilen gesichert :
In Vollziehung des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts München vom 20.10.2011, Az. III Gs 9259/11 wurden bis zur Höhe von 2.474.690,13 EUR die Forderungen gegenüber den nachfolgend genannten Banken gepfändet, die die Pfändungen vorgemerkt und mitgeteilt haben, dass dort Guthaben bestehen wie folgt:
bei der Raffeisenlandesbank Oberösterreich AG, Zweigniederlassung Süddeutschland, Dr.-Emil-Brichta-Str. 9, 94036 Passau ein Guthaben in Höhe von 3.421,24 EUR, |
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bei der UniCreditBank AG, Kardinal-Faulhaber-Str. 1, 80333 München in Höhe von 6.699,09 EUR, |
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bei der Sparkasse Allgäu, Königstr. 21, 87435 Kempten in Höhe von 708,01 EUR (zur Auszahlung des Guthabens ist die Vorlage des jeweiligen Sparbuches erforderlich), |
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bei der Deka Bank Deutsche Girozentrale, Mainzer Landstr. 16, 60325 Frankfurt am Main in Höhe von 46,53 EUR(Fondsanteile zum Rücknahmepreis vom Stichtag 14.12.2011), |
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bei der Volksbank-Raiffeisenbank Penzberg eG, Karlstr. 26, 82377 Penzberg in Höhe von 3.616,68 EUR und |
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bei der Union Investment Service Bank AG, Wiesenhüttenstr. 10, 60329 Frankfurt am Main in Höhe von 2.047,84 EUR (nicht gefördertes Altersvorsorgevermögen aus einem Altersvorsorgevertrag zum Stichtag 23.12.2011). |
Der Erlös aus der Notveräußerung eines Pkw gem. § 111l Abs.1 StPO i.V.m. § 814 ZPO in Höhe von 10.050,00EUR wurde unter dem Az. 55 HL 28/12 bei dem Amtsgericht Mühldorf a. Inn, PF 200143, 84441 Mühldorf hinterlegt.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellenErsatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt . Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
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