Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft Würzburg gegen Andreas Helmer

In dem Strafverfahren gegen Helmer, Andreas wegen Betrugs u.a. Mitteilung der weiteren Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten gemäß § 111 i Abs. 4 i. V. m. § 111 e Abs. 4 StPO

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Strafverfahren des Landgerichts Würzburg gegen Andreas Helmer (Az.: 6 KLs 721 Js 763/13) sind Vermögenswerte des Angeklagten Helmer zur Sicherung der aus den abgeurteilten Taten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten aufgrund des dinglichen Arrests des Amtsgerichts Würzburg – Ermittlungsrichter – vom 07.08.2014 (1 Gs 2265/14) im Gesamtwert von ca. 19.749,80 Euro im Sinne einer Rückgewährhilfe gesichert worden.

Der Angeklagte Andreas Helmer wurde vom Landgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen 6 KLs 721 Js 763/13 am 03.07.2015 wegen Betruges in 109 Fällen, davon in 37 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeln ohne Erlaubnis nach dem KWG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 11.07.2015 rechtskräftig.

Mit der Urteilsverkündung stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte Helmer aus seinen Betrugstaten Geldbeträge im Gesamtwert von 19.749,80 Euro, die auch noch vorhanden sind, erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche der Verletzten entgegenstehen.

Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass der durch o.g. Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 07.08.2014 angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Helmer für eine Dauer von drei Jahren aufrechterhalten wird.

Diese Mitteilung erfolgt gemäß § 111 i Abs. 4 S. 1 StPO, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, als Tatverletzter selbst auf dem Zivilrechtsweg ihre Rechte geltend zu machen.

Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Geschädigten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände wegen aus den gegenständlichen Taten des Angeklagten Helmer erwachsener Ansprüche verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, gegebenenfalls im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, auf die gepfändeten Vermögenswerte zugreifen.

Das Gericht weist entsprechend § 111 i Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 StPO ausdrücklich darauf hin, dass mit Ablauf der 3-Jahres-Frist, welche mit Rechtskraft des Urteils, also am 11.07.2015 beginnt, bei Untätigkeit der Geschädigten der Staat die oben bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwirbt. Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat dann zu.

Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Zahn, Richter am Landgericht

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