Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Landgericht Bochum – Deniz Celik

12 KLs – 35 Js 141/10
In dem Strafverfahren 12 KLs – 35 Js 141/10 Landgericht Bochum gegen Deniz Celik, geboren am 22.05.1979 in Tunceli/Türkei, wohnhaft 45699 Herten, Kerkhofskamp 1 u. a. wegen Betruges, hat das Landgericht Bochum durch Beschluss vom 26.05.2011 den dinglichen Arrest des Amtsgerichts Bochum vom 10.11.2009 (64 Gs 3906/09) hinsichtlich Deniz Celik bis zur Höhe von 110.700,00 Euro für drei Jahre ab Rechtskraft des am gleichen Tage verkündeten Urteils aufrechterhalten.
Dieses Urteil ist rechtskräftig seit dem 27.01.2012.
Wegen der Einzelheiten der sichergestellten Vermögenswerte wird auf die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger durch die Staatsanwaltschaft Bochum vom 14.04.2011 sowie die Veröffentlichung durch das Gericht vom 26.09.2011 verwiesen.
Etwaige Verletzte der zugrundeliegenden Taten werden erneut auf Folgendes hingewiesen:
Gemäß § 111i Abs. 5 StPO erwirbt nach Ablauf der genannten Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils der Staat die festgestellten Vermögenswerte, soweit nicht
1.
der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
2.
der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
3.
zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
4.
Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in § 111i Abs. 3 StPO genannten Frist beantragt hat.
Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.
Etwaige Tatverletzte werden daher ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung durchzusetzen.
Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 111i Abs. 4 StPO.
 

Janßen, Richter am Landgericht

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