Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Landgericht Essen – Vedat Özgül

56 KLs – 71 Js 11/10 – 20/10
In dem Strafverfahren gegen Vedat Özgül wird der unter dem 25. März 2011 veröffentlichte Beschluss vom 29.12.2010 (56 KLs -71 Js 11/10 -20/10) wie folgt ergänzt.
Die Geschädigten aus den Straftaten werden darauf hingewiesen, dass sie wegen etwaiger Ansprüche gegen Vedat Özgül im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung während des Zeitraums von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils (06.01.2011) auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen können.
Soweit bis zum Ablauf der genannten Frist kein Zugriff der Geschädigten auf die sichergestellten Vermögenswerte erfolgt ist, erwirbt der Staat den Zahlungsanspruch in Höhe der im Urteil genannten Beträge, sofern kein in § 111 i Abs. 5 StPO genannter Ausschlusstatbestand entgegensteht. In diesem Fall kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der ZPO verwerten. Den Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen sodann dem Staat zu.

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