Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Staatsanwaltschaft Bochum – Erhard Pohl
35 Js 145/10
In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bochum, 35 Js 145/10, gegen Erhard Pohl, geboren am 28. Mai 1947 in Klein-Roghan/Schwerin, wohnhaft Von-Arenberg-Straße 46 in 40668 Meerbusch und Andere, wegen Betrugs und anderer Straftaten, wurden aufgrund der dinglichen Arreste des Amtsgerichts Bochum gegen Erhard Pohl durch Beschluss vom 30.09.2011, Aktenzeichen 64 Gs 3270/11, in Höhe von 1.372.704,10 Euro die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gem. den §§ 111 b ff. StPO vorläufig gesichert.
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Satz 1 StPO sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen in das vorläufig gesicherte Vermögen zu sichern. Die bloße Anmeldung etwaiger Forderungen bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend. Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft ist zudem zeitlich begrenzt (§ 111i StPO). Es wird daher allen Verletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Aufstellung der gesicherten Vermögenswerte:
Grundbuch des Amtsgericht Düsseldorf, Grundbuchbezirk Eller Blatt 7720, Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 70.000,– Euro
Grundbuch des Amtsgericht Düsseldorf, Grundbuchbezirk Flingern Blatt 9340, Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 70.000,– Euro
Grundbuch des Amtsgericht Düsseldorf, Grundbuchbezirk Grafenberg Blatt 2922, Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 70.000,– Euro
Grundbuch des Amtsgericht Düsseldorf, Grundbuchbezirk Grafenberg Blatt 3017, Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 10.000,– Euro
Grundbuch des Amtsgericht Siegburg, Grundbuchbezirk Lülsdorf Blatt 1260, Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 50.000,– Euro
Forderung gegen die Firma Commerzbank AG in Höhe von 10.820,29 Euro (Stand 13.10.2011)
Forderung gegen die Firma Deutsche Bank Privatkunden- und Geschäftskunden AG in Höhe von 144,38 Euro und 7.700,– Euro
Forderung gegen die Oberjustizkasse Hamm in Höhe von 10.693,87 Euro.
Die Veröffentlichung erfolgt gem. § 111e Abs. 3 und 4 StPO.
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