Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Staatsanwaltschaft in Essen gegen mehrere Beteiligte

Last Updated: Freitag, 08.07.2016By Tags: , ,

In dem Strafverfahren des Landgerichts Essen (35 KLs 14/15) gegen

1.

Elvis Dondras, geboren am 10. März 1974 in Kakanj, wohnhaft Hamm,

2.

Daniel Jerzy Lewandowski, geboren am 04. Juni 1983 in Hamm, wohnhaft Hamm, c/o Carmen Lewandowski

3.

Ive Jason Denning, geboren am 19. Oktober 1973 in Düsseldorf, wohnhaft Düsseldorf,

4.

Magdalena Duran, geboren am 16. März 1982 in Schmiedeberg, Gewerbetreibende, wohnhaft Münster,

5.

Christian Avinash Wahi, geboren am 31. Oktober 1981 in Hamm, wohnhaft Düsseldorf,

Nebenbeteiligte:

1.
Liliana Pucilowski, geboren am 01.04.1959 in Zlotów (Flatow)/Polen, wohnhaft Hamm,

2.
IGV Marketing UG (haftungsbeschränkt), letzter Geschäftssitz: Darler Heide 18 a, 45891 Gelsenkirchen, – vertreten durch die Liquidatorin Magdalena Duran –

3.
GZR UG (haftungsbeschränkt), letzter Geschäftssitz: Josefstr. 13, 45879 Duisburg, – vertreten durch den Liquidator Ive Jason Denning –

4.
HGV UG (haftungsbeschränkt) Bergiusstr. 30, 47119 Duisburg, – vertreten durch den Geschäftsführer Ive Jason Denning –

5.
Met Media Verwaltung k.s. Cintorinska 7, 81108 Bratislava/Slowakei, – vertreten durch: Met Media s.r.o., Cintorinska 7, 81108 Bratislava/Slowakei;

wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs wird mitgeteilt, dass es im Tenor des am 18.12.2015 verhängten Urteils gegen die Angeklagten u.a. wie folgt heißt:

Bei den Angeklagten Dondras und Lewandowski sowie der Nebenbeteiligten IGV Marketing UG (haftungsbeschränkt) als Gesamtschuldnern unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 370.000,– € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten, in Höhe von weiteren 380.000,– € unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei den Gesamtschuldnern Elvis Dondras und der IGV Marketing UG (haftungsbeschränkt) wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten und schließlich unterbleibt bei der IGV Marketing UG (haftungsbeschränkt) die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von zusätzlichen 1.303.611,30 € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten.

Bei den Angeklagten Dondras und Lewandowski sowie der Nebenbeteiligten HGV UG (haftungsbeschränkt) als Gesamtschuldnern unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 120.000,– € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten, in Höhe von weiteren 130.000,– € unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei den Gesamtschuldnern Elvis Dondras und der HGV UG (haftungsbeschränkt) wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten und schließlich unterbleibt bei der HGV UG (haftungsbeschränkt) die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von zusätzlichen 232.101,40 € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten.

Beim Angeklagten Wahi wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 23.500,– € angeordnet, in Höhe von weiteren 1.500,– € unterbleibt die Anordnung des Wertersatzverfalls beim Angeklagten Wahi wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten.

Beim Angeklagten Denning wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000,– € angeordnet.

Bei der Angeklagten Duran wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000,– € angeordnet.

Bei der Nebenbeteiligten Liliana Pucilowski unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 130.000,– € wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter.

Bei der Nebenbeteiligten GZR UG (haftungsbeschränkt) unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 638.000,– € wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter.

Bei der Nebenbeteiligten Met Media Verwaltung k.s. unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 938.000,– € wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter.

Die Kammer hat daneben folgenden Beschluss gefasst:

I.

Die folgenden Beschlagnahmen/Pfändungen/Sicherungen aufgrund der Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts Essen vom 26.02.2015 bzw. 22.01.2015 betreffend die Angeklagten Dondras und Lewandowski sowie die Nebenbeteiligten Pucilowski, GZR UG, HGV UG und Met Media Verwaltung k.s. bleiben für drei Jahre ab Rechtskraft dieses Urteils aufrechterhalten (§ 111 i Abs. 3 StPO):

Kontoguthaben des Angeklagten Dondras in Höhe von 4.914,73 € bei der Deutsche Kreditbank AG (Kt.-Nr. 4748430024031716 und DE1812030001034086254)

Kontoguthaben des Angeklagten Dondras in Höhe von 20.280,18 € bei der Deutsche Postbank AG (Kt.-Nr. DE95545100670558419671, 4907443644801000, DE612501003006232011301 und 4941160422127000)

Kontoguthaben des Angeklagten Dondras bei der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG in Höhe von 626,40 €, nach Abrechnung und Kündigung Hinterlegung beim AG Hamm (HL 160/15)

Kontoguthaben des Angeklagten Dondras in Höhe von 8.730,31 € bei der RCI Banque S.A. NL Deutschland (Kt-Nr. 65404300)

Kontoguthaben des Angeklagten Dondras in Höhe von 8.627,83 € bei der Coöperatieve Centrale Raiffeisen-Boerenleenbank b.a. Zweigniederlassung Frankfurt (Kt.-Nr. DE27502102121003833420)

Kontoguthaben des Angeklagten Dondras in Höhe von 119.511,04 € bei der Tatra banka a.s./Slowakei (Kt.-Nr. 2913911369/1100)

Kontoguthaben des Angeklagten Lewandowski in Höhe von 20.271,07 € bei der Deutsche Kreditbank AG (Kt.-Nr. DE89120300001019868171 und 4748430020236244)

Kontoguthaben des Angeklagten Lewandowski in Höhe von 565,03 € bei Barclays Bank plc (Kt.-Nr. DE51201306002012120008)

Kontoguthaben des Angeklagten Lewandowski in Höhe von 11.848,86 € bei der DAB Bank AG (Kt.-Nr. DE43701204008251723006 und DE21701204008251723014)

Kontoguthaben des Angeklagten Lewandowski in Höhe von 1.000,90 € bei Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank (Kt.-Nr. DE54604200009618123208)

Kontoguthaben des Angeklagten Lewandowski in Höhe von 1.020,10 € bei RCI Banque S.A. NL Deutschland (Kt.-Nr. DE83305200370065300400)

Kontoguthaben des Angeklagten Lewandowski in Höhe von 258.304,66 € bei der Tatra banka a.s./Slowakei (Kt.-Nr. 2913616423/1100)

Kontoguthaben des Angeklagten Lewandowski in Höhe von 443,35 Schweizer Franken und 203.096,04 Schweizer Franken bei der PostFinance AG/Schweiz (Kt.-Nr. 30-405924-8 und 91-713642-9)

Kontoguthaben von Liliana Pucilowski in Höhe von 19.825,16 € bei der net-m privatbank 1891 AG (Kt.-Nr. DE12700131000102013851)

Kontoguthaben von Liliana Pucilowski in Höhe von 32.635,57 € bei der RCI Banque S.A. NL (Kt.-Nr. DE07305200370075356400)

Kontoguthaben von Liliana Pucilowski in Höhe von 25.361,41 € bei der Deutsche Postbank AG (Kt.-Nr. DE78860100900757062906, 4941160517992000 und DE51500100600919845607)

Guthaben von Liliana Pucilowski in Höhe von 262,85 € bei der BHW Bausparkasse auf Bausparvertrag Nr. 0219886902)

Kontoguthaben von Liliana Pucilowski in Höhe 24.039,41 € bei der NIBC Bank N.V. NL Frankfurt (Kt.-Nr. DE56512107008000997820)

Kontoguthaben der HGV UG in Höhe von 101.330,90 € bei der Commerzbank AG, hinterlegt beim AG Essen (Az.: 2 HL 501/15)

Kontoguthaben der HGV UG in Höhe von 100,41 € bei der Santander Consumer Bank AG (Kt.-Nr. DE50500333009999102681)

Kontoguthaben der HGV UG in Höhe von 62,05 € bei der Stadtsparkasse Düsseldorf (Kt.-Nr. 1007026519)

Kontoguthaben der HGV UG in Höhe von 57,14 € bei der Stadtsparkasse Essen (Kt.-Nr. 257402)

Kontoguthaben der HGV UG in Höhe von 48,37 € bei der Stadtsparkasse Langenfeld (Kt.-Nr. 9100295546)

Kontoguthaben der HGV UG in Höhe von 89,13 € bei der Sparkasse Neuss (Kt.-Nr. DE17305500000093460111)

Kontoguthaben der HGV UG in Höhe von 44,33 € bei der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG (Kt.-Nr. DE55300700240290697200)

Kontoguthaben der HGV UG in Höhe von 100,25 € bei der Fidor Bank AG (Kt.-Nr. DE44700222000020017244)

Erstattungsanspruch der HGV UG aus USt-Voranmeldung Dezember 2014 (Steuer-Nr. 5322/5974/6030)

Kontoguthaben der GZR UG in Höhe von 9.826,14 € bei der Kreissparkasse Köln (Kt.-Nr. 4148266)

Kontoguthaben der GZR UG in Höhe von 83,44 € bei der Volksbank Düsseldorf Neuss (Kt.-Nr. DE50301602136305387019)

Kontoguthaben der Met Media Verwaltung k.s. in Höhe von 102.703,64 € bei der Tatra banka a.s./Slowakei (Kt-Nr. 2920853451/1100)

Bargeldbeträge des Angeklagten Dondras über 10.410,– € und 115,– €, hinterlegt beim AG Essen (Az.: 2 HL 437/15 und 2 HL 436/15)

Sicherungshypothek über 1.000,– € in das Grundstück von Liliana Pucilowski Hamm Blatt 3149 (AG Hamm), BV 6

Sicherungshypothek über 1.000,– € in das Grundstück von Liliana Pucilowski Hamm Blatt 3149 (AG Hamm), BV 7

Sicherungshypothek über 24.000,– € in das Grundstück von Liliana Pucilowski Hamm Blatt 3149 (AG Hamm), BV 8

Personenkraftwagen BMW 5 ‚er GT (amtliches Kennzeichen: HAM-ND 52) von Liliana Pucilowski

Personenkraftwagen Audi A6 Avant (amtliches Kennzeichen: HAM-DN 62) von Liliana Pucilowski

II.

Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Essen vom 26.02.2015 betreffend den Angeklagten Dondras (Az.: 44 Gs 622/15) wird in Höhe von 1.000.000,– € für drei Jahre ab Rechtskraft dieses Urteils aufrechterhalten (§ 111 i Abs. 3 StPO).

Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Essen vom 26.02.2015 betreffend den Angeklagten Lewandowski (Az.: 44 Gs 627/15) wird in Höhe von 490.000,– € für drei Jahre ab Rechtskraft dieses Urteils aufrechterhalten (§ 111 i Abs. 3 StPO).

Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Essen vom 26.02.2015 betreffend die Nebenbeteiligte Liliana Pucilowski (Az.: 44 Gs 628/15) wird in Höhe von 130.000,– € für drei Jahre ab Rechtskraft dieses Urteils aufrechterhalten (§ 111 i Abs. 3 StPO).

Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Essen vom 26.02.2015 betreffend die Nebenbeteiligte IGV Marketing UG (Az.: 44 Gs 626/15) wird in Höhe von 2.053.611,30 € für drei Jahre ab Rechtskraft dieses Urteils aufrechterhalten (§ 111 i Abs. 3 StPO).

Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Essen vom 26.02.2015 betreffend die Nebenbeteiligte GZR UG (Az.: 44 Gs 624/15) wird für drei Jahre ab Rechtskraft dieses Urteils aufrechterhalten (§ 111 i Abs. 3 StPO).

Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Essen vom 26.02.2015 betreffend die Nebenbeteiligte HGV UG (Az.: 44 Gs 625/15) wird aus den Gründen des heute verkündeten Urteils auf eine Arrestsumme von 482.101,40 € erweitert und in dieser Höhe für drei Jahre ab Rechtskraft dieses Urteils aufrechterhalten (§ 111 i Abs. 3 StPO).

Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Essen vom 22.01.2015 betreffend die Nebenbeteiligte Met Media Verwaltung k.s. (Az.: 44 Gs 211/15) wird für drei Jahre ab Rechtskraft dieses Urteils aufrechterhalten (§ 111 i Abs. 3 StPO).

Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Essen vom 26.02.2015 betreffend den Angeklagten Denning (Az.: 44 Gs 621/15) bleibt in Höhe von 15.000,– € aufrechterhalten.

Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Essen vom 26.02.2015 betreffend die Angeklagte Duran (Az.: 44 Gs 623/15) bleibt in Höhe von 20.000,– € aufrechterhalten.

Das Urteil ist – bis auf die Verurteilung des Angeklagten Denning – noch nicht rechtskräftig. Über die Rechtskraft erfolgt gesonderte Mitteilung.

Durch die Straftaten Verletzte haben die Möglichkeit, innerhalb der oben genannten Fristen die Zwangsvollstreckung in die sichergestellten Vermögenswerte zu betreiben. Hierzu ist ein Vollstreckungstitel erforderlich. Dies kann beispielsweise ein notarielles Schuldanerkenntnis, ein Vollstreckungsbescheid oder ein zivilrechtliches Urteil sein. Ggf. kann auch ein Arrest in Betracht kommen. Außerdem bedarf die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung in das sicher gestellte Vermögen gemäß § 111 g Abs. 2 StPO der Zulassung durch das Gericht. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, dass der titulierte Anspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Mit Ablauf der genannten Fristen erwirbt der Staat gemäß § 111i Abs. 5 StPO die sichergestellten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des festgestellten Betrages, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu.

Das Gericht ist nicht berechtigt, Ihnen über diese gemäß § 111i Abs. 4 StPO erfolgte Mitteilung hinaus Rechtsberatung zu erteilen. Hierzu können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.

Schmitt, Vorsitzender Richter am Landgericht

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