Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Staatsanwaltschaft Münster – Reza Zare Isfahni

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Münster, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Münster, Gerichtsstraße 6, 48149 Münster, 540 Js 1611/11 (44 FSH 278/11), gegen Reza Zare Isfahni, geb. am 13.08.1980 in Emden, derzeit in Untersuchungshaft in der JVA Münster, wegen Betruges u. a., wurde auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Münster vom 17.02.2012 – 23 – Gs 920/12 – der dingliche Arrest in das Vermögen des Beschuldigten in Höhe von 43.739,00 Euro angeordnet.
Aufgrund dieses Arrestes wurden bei dem Beschuldigten Isfahni am 23.02.2012 folgende Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern:
Bargeld im Höhe von 2.036,97 Euro, hinterlegt in bar in einem versiegelten Umschlag bei der Gerichtskasse Münster unter der Verw. Nr. III 65/11
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111 e Abs. 1 der Strafprozessordnung soll Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderungen bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend.
Geschädigte aus Straftaten haben die Möglichkeit gemäß § 111 g Abs. 1, Abs. 2 StPO eine Zulassung zur Zwangsvollstreckung bei dem Amtsgericht in Münster zu beantragen und hierdurch eine zeitliche Privilegierung gegenüber Gläubigern, deren Ansprüche nicht aus Straftaten resultieren, zum Zeitpunkt der Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Münster zu erreichen. Die Aufrechterhaltung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zeitlich begrenzt.
Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 der Zivilprozessordnung verwiesen.

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