Klage gegen MPC Capital Investments GmbH

Last Updated: Dienstag, 21.06.2016By Tags: ,

Landgericht Hamburg Beschluss Az.: 318 O 116/15 In der Sache Evelyn Renner, Weserstraße 25, 28844 Weyhe – Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 0108/13/L24/Wes/Wes

gegen

1) MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Marcel Becker, Thomas Carstensen, Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Beklagte –

2) TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten d.d. Geschäftsführer Tobias Lerchner und Tobias Boehncke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Beklagte –

3) Commerzbank AG, vertreten durch d. Vorstand Martin Blessing, Frank Annuscheit, Markus Beumer, Stephan Engels, Michael Reuther, Dr. Stefan Schmittmann, Martin Zielke, Kaiserplatz 16, 60311 Frankfurt

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte honert + partner mbB, Hohe Bleichen 8, 20354 Hamburg, Gz.: 70/13

Prozessbevollmächtigte zu 3:
Rechtsanwälte Nörenberg, Schröder, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg, Gz.: 00156-15

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 18 – durch die Richterin am Landgericht Wöhler als Einzelrichterin am 07.06.2016:

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag bekannt gemacht:

A. Beklagte:

MPC Capital Investments GmbH (Beklagte zu 1.)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH (Beklagte zu 2.)

B. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

MPC Rendite-Fonds Leben plus V GmbH & Co. KG

C. Prozessgericht:

Landgericht Hamburg

D. Aktenzeichen:

318 O 116/15

E. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

I. Feststellungsziele hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Prospekts:

1.

Der im Januar 2005 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligung an der MPC Rendite-Fonds Leben plus V GmbH & Co. KG sowie die hierzu veröffentlichte Vorabinformation und Kurzübersicht sind in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend.

a.

Sowohl der Emissionsprospekt als auch die Vorabinformation und die Kurzübersicht sind im Hinblick auf das umworbene Sicherheitskonzept irreführend und zeichnen angesichts der bei der Fondbeteiligung bestehenden Risiken ein zu positives Bild der Kapitalanlage.

b.

Die im Emissionsprospekt, der Vorabinformation und der Kurzübersicht enthaltenen Angaben zum sog. „Worst-Case-Szenario“, die für den schlimmstmöglichen Fall von einer Rückzahlung über dem eingezahlten Betrag ausgehen, sind angesichts der Ausgestaltung der Kapitalanlage als GmbH & Co. KG fehlerhaft.

c.

Die im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben zum Totalverlustrisiko stellen dieses verharmlosend dar und sind im Zusammenhang mit der Darstellung des Worst-Case-Szenarios widersprüchlich.

d.

Es fehlen im Emissionsprospekt Angaben zur Berechnungsmethode der Renditeberechnung; der Verweis auf die IRR-Methode ohne deren Erläuterung genügt hierfür nicht.

e.

Die im Emissionsprospekt enthaltene Renditeprognose ist mangels Berücksichtigung variabler Wertvorteile für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend.

f.

Die Renditeprognose im Emissionsprospekt ist angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Wertvorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft.

g.

Der Emissionsprospekt enthält widersprüchliche Angaben zur Kapitalertragssteuer, so dass deren Auswirkungen auf das Liquiditätsergebnis durch den Anleger nicht nachvollzogen werden können.

h.

Dass der prognostizierte Einkaufsvorteil nicht erzielt werden konnte, war für die Beklagten zu 1. und zu 2. ex ante erkennbar.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangen sollte, dass tatsächlich der Einkaufsvorteil erst bei Fälligkeit der einzelnen Versicherungspolicen festgestellt werden konnte:

i.

Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zu Grunde gelegte Einkaufsvorteil auf einer freien Schätzung ohne Erfahrungswerte beruht.

II. Feststellungsziele hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. und zu 2.:

1.

Die Beklagten 1. und zu 2. sind für den im Januar 2005 veröffentlichten Emissionsprospekt zur Beteiligung an der MPC Rendite-Fonds Leben plus V GmbH & Co. KG sowie die hierzu veröffentlichte Vorabinformation und Kurzübersicht aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauen nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich.

2.

Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben hinsichtlich der unter Ziff. 1 a) – i) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten.

3.

Die Beklagten zu 1. und zu 2. waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziff. 1. a) – i) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten.

III. Im Übrigen wird der Musterverfahrensantrag der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG).

F. Lebenssachverhalt:

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1. und zu 2. u.a. als Gründungskommanditisten in dem vorliegenden Rechtsstreit in Form des Schadensersatzes auf Rückgängigmachung bzw. Abwicklung sämtlicher ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung MPC Rendite-Fonds Leben plus V entstandenen Aufwendungen in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin zeichnete am 15.03.2005 eine Beteiligung an der geschlossenen Beteiligung MPC Rendite-Fonds Leben plus V GmbH & Co. KG (im Nachfolgenden MPC Rendite-Fonds Leben plus V“) zum Nominalwert von 20.000,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % auf den Nominalbetrag, d.h. insgesamt 21.000,00 €. Die Annahmeerklärung der Beklagten zu 2. erfolgte am 29.03.2005.

Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Beklagten zu 1. und zu 2. des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts.

G. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

21.05.2015, teilweise geändert mit Schriftsatz vom 22.04.2016.

Leave A Comment