Insolvenzeröffnung: AdCapital Invest GmbH – Beschluss

Last Updated: Mittwoch, 12.11.2014By Tags: , ,

Über das nachfolgend genannte Unternehmen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet:

Amtsgericht Rottweil

-Insolvenzgericht-

Beschluss vom 11.11.2014

 
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
AdCapital Invest GmbH, Daimlerstraße 14, 78532 Tuttlingen (AG Stuttgart, HRB 724087), vertr. d.: Dr. Matthias Sehmsdorf, (Geschäftsführer) 
wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 11.11.2014, um 12:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Alexander Kästle, Berner Feld 74, 78628 Rottweil, Tel.: 0741-175400, Fax: 0741-1754020
Forderungen der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) sind bis zum 19.01.2015 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 09.02.2015, 14:00 Uhr, Erdgeschoss, Zimmer 037, Amtsgericht Rottweil, Königstr. 20, 78628 Rottweil ein Berichts- und Prüfungstermin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung mit folgender Tagesordnung abgehalten:
1.    Beschlussfassung der Gläubiger über
– die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
– den Gläubigerausschuss (§ 68 InsO)
– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,101 InsO)
– die Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO)
– die Stilllegung bzw. Fortführung des schuldnerischen Unternehmens (§ 157 InsO)
– die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
– eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§ 162 InsO)
– eine Betriebsveräußerung unter Wert ( §163 InsO)
– die Erteilung der Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
Ÿ die Freigabe von Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
Ÿ die Einstellung mangels Masse (§ 207 InsO)
 
2.    Prüfung der angemeldeten Forderungen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 26.01.2015 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rottweil – Insolvenzgericht -, 78628 Rottweil, Königstr. 20, Raum 237 niedergelegt.
 
Hinweise:

  • Soweit die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig sein sollte, gilt die Zustimmung zur Vornahme  von Rechtshandlungen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, als erteilt (§ 160 InsO).
  • Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden vom Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.

 
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht
– Insolvenzgericht – Rottweil, Königstraße 20, 78628 Rottweil
mit der sofortigen Beschwerde (schriftlich und eigenhändig unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) angefochten werden (§ 34 InsO).
Alber
Richterin am Amtsgericht

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